Zudem hat er keine Erklärung zu den Fragen, welche das Telefongespräch zwischen ihm und C.________ aufwerfen. Insgesamt sind seine Aussagen und damit sein Vorbringen, wonach er nichts von den Drogen gewusst haben will, wenig glaubhaft. Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht seine bisherigen Aussagen und führt aus, dass er nichts von den Drogen gewusst habe und er dies bereits gesagt habe. Er verweist hierzu auf die bisherigen Ausführungen seines Anwalts. Weitere Erklärungen zu den ihn belastenden Beweise bringt er nicht vor.