__ und D.________, welche sich ebenfalls einem Strafverfahren zu stellen hatten. Anlass für eine Falschbezichtigung durch diese Personen gibt es keinen, zumal sie sich damit selber geschadet hätten und mit der Folge einer höheren Freiheitsstrafe würden leben müssen […]. Der dringende Tatverdacht hat sich im Laufe des Verfahrens verdichtet und liegt auch im jetzigen Verfahrensstand kurz vor der Anklageerhebung beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau vor.