Das Zwangsmassnahmengericht begründete den dringenden Tatverdacht wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG und unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe wie folgt: […]. Der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten wurde bereits in den vorgenannten Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts (insbesondere ARR 20 89) ausführlich erörtert und bejaht, weshalb vollumfänglich auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann.