Der Beschwerdeführer bestreitet, soweit er sich überhaupt zur Sache äussert, sämtliche vorgeworfene Widerhandlungen gegen das BetmG und den unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfegeldern (vgl. zuletzt die Schlusseinvernahme vom 1. April 2021). Zusammengefasst will er sich an nichts mehr erinnern, die entsprechenden Personen nicht gekannt und nicht gewusst haben, dass diese im Betäubungsmittelhandel tätig sind. 3.3 Das Zwangsmassnahmengericht begründete den dringenden Tatverdacht wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG und unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe wie folgt: […].