Er selber soll durch seine Tätigkeit mindestens CHF 7'400.00 eingenommen haben. Da er diese Einnahmen dem Sozialdienst, von welchem er monatlich mit mindestens CHF 2'340.55 unterstützt worden ist, nicht gemeldet hat, wird er zusätzlich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe dringend verdächtigt. Der Beschwerdeführer bestreitet, soweit er sich überhaupt zur Sache äussert, sämtliche vorgeworfene Widerhandlungen gegen das BetmG und den unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfegeldern (vgl. zuletzt die Schlusseinvernahme vom 1. April 2021).