Die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht sind zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer, im Laufe des Verfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinweisen). 3.2 Der Beschwerdeführer wird gemäss dem Entwurf der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (zugestellt mit Mitteilung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO vom 22. Juni 2021) in der Hauptsache dringend verdächtigt, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittlegesetz, mehrfach mengenmässig qualifiziert und bandenmässig begangen, sowie Anstalten dazu getroffen zu haben.