Vorliegend bildet einzig die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs des Beschwerdeführers durch das Zwangsmassnahmengericht den Verfahrensgegenstand. Soweit der Beschwerdeführer Einwände gegen seinen amtlichen Verteidiger, Fürsprecher B.________, erhebt und sich mit dessen Mandatsführung nicht einverstanden erklärt, geht dies über den Streitgegenstand hinaus. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 11. und 12. Juli 2021 mit dem sinngemässen Antrag um Wechsel der amtlichen Verteidigung wurden am 15. resp. 20. Juli 2021 der Staatsanwaltschaft zur Behandlung weitergeleitet.