Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Juli 2021 wurde der Beweisantrag des Beschwerdeführers um Edition der abgehörten Telefongespräche sowie der Einvernahmeprotokolle von ihm, C.________ und D.________ begründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.