Dem Zwangsmassnahmengericht und der Staatsanwaltschaft wurde Gelegenheit gewährt, ergänzend auch zur Beschwerde von Fürsprecher B.________ Stellung zu nehmen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 19. Juli 2021 und 22. Juli 2021 unter Festhalten am angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihren delegierten Stellungnahmen vom 20. Juli 2021 und 22. Juli 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Juli 2021 wurde der Beweisantrag des Beschwerdeführers um Edition der abgehörten Telefongespräche sowie der Einvernahmeprotokolle von ihm, C.______