Das Zwangsmassnahmengericht wies das Haftentlassungsgesuch auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom 8. Juli 2021 ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Juli 2021 persönlich Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft. Am 12. Juli 2021 reichte er ein weiteres Schreiben ein. Mit Eingabe vom 19. Juli 2021 erklärte Fürsprecher B.________ zusätzlich namens des Beschwerdeführers Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. Juli 2021.