Nachdem der Beschwerdeführer sich mit Schreiben vom 27. Juni 2021 unter Bezugnahme auf den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Juni 2021 persönlich an die Beschwerdekammer in Strafsachen gewandt hatte, teilte der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers, Fürsprecher B.________, auf Nachfrage hin mit, dass die Eingabe des Beschwerdeführers nicht als Beschwerde zu verstehen sei. Mit Schreiben vom 27. Juni 2021 ersuchte der Beschwerdeführer persönlich bei der Staatsanwaltschaft um Haftentlassung. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Haftentlassungsgesuch auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom 8. Juli 2021 ab.