Am 14. Juni 2021 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis am 13. September 2021. Nachdem der Beschwerdeführer sich mit Schreiben vom 27. Juni 2021 unter Bezugnahme auf den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Juni 2021 persönlich an die Beschwerdekammer in Strafsachen gewandt hatte, teilte der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers, Fürsprecher B.________, auf Nachfrage hin mit, dass die Eingabe des Beschwerdeführers nicht als Beschwerde zu verstehen sei.