Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 342 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. August 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin T.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 1, 3400 Burgdorf Gegenstand Haftentlassungsgesuch Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Emmental-Oberaargau vom 8. Juli 2021 (ARR 21 63) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Bun- desgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmit- telgesetz, BetmG; SR 812.121) und unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe. Am 3. Juli 2020 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersu- chungshaft für eine Dauer von drei Monaten an, d.h. bis am 30. September 2020. Die Untersuchungshaft wurde mit Entscheiden vom 30. September 2020, 14. De- zember 2020 und 17. März 2021 um jeweils drei Monate verlängert resp. ein ent- sprechendes Haftentlassungsgesuch abgewiesen. Am 14. Juni 2021 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis am 13. September 2021. Nachdem der Beschwerdeführer sich mit Schrei- ben vom 27. Juni 2021 unter Bezugnahme auf den Entscheid des Zwangsmass- nahmengerichts vom 14. Juni 2021 persönlich an die Beschwerdekammer in Straf- sachen gewandt hatte, teilte der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers, Für- sprecher B.________, auf Nachfrage hin mit, dass die Eingabe des Beschwerde- führers nicht als Beschwerde zu verstehen sei. Mit Schreiben vom 27. Juni 2021 ersuchte der Beschwerdeführer persönlich bei der Staatsanwaltschaft um Haftentlassung. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Haftentlassungsgesuch auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom 8. Ju- li 2021 ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Juli 2021 persönlich Be- schwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids und die umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft. Am 12. Juli 2021 reichte er ein weiteres Schreiben ein. Mit Eingabe vom 19. Juli 2021 erklärte Fürsprecher B.________ zusätzlich namens des Beschwerdeführers Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. Juli 2021. Er bean- tragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei aus der Untersuchungshaft zu entlas- sen. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Juli 2021 wurde das Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2021 an die Staatsanwaltschaft zwecks Prüfung eines allfälligen Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung weitergeleitet. Dem Zwangsmassnahmengericht und der Staatsanwaltschaft wurde Gelegenheit gewährt, ergänzend auch zur Beschwerde von Fürsprecher B.________ Stellung zu nehmen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 19. Juli 2021 und 22. Juli 2021 unter Festhalten am angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihren delegierten Stel- lungnahmen vom 20. Juli 2021 und 22. Juli 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Juli 2021 wurde der Bewei- santrag des Beschwerdeführers um Edition der abgehörten Telefongespräche so- wie der Einvernahmeprotokolle von ihm, C.________ und D.________ begründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. 2 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaf- tete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerde- kammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Be- schwerdeführer ist durch die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- rechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Der Streitgegenstand ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Vorliegend bildet einzig die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs des Beschwerdeführers durch das Zwangsmassnahmengericht den Verfahrensgegenstand. Soweit der Be- schwerdeführer Einwände gegen seinen amtlichen Verteidiger, Fürsprecher B.________, erhebt und sich mit dessen Mandatsführung nicht einverstanden er- klärt, geht dies über den Streitgegenstand hinaus. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 11. und 12. Juli 2021 mit dem sinngemässen Antrag um Wechsel der amtlichen Verteidigung wurden am 15. resp. 20. Juli 2021 der Staatsanwaltschaft zur Behandlung weitergeleitet. 3. 3.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist viel- mehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durf- ten. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmo- menten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweis- verfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Die An- forderungen an den dringenden Tatverdacht sind zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer, im Laufe des Verfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinweisen). 3.2 Der Beschwerdeführer wird gemäss dem Entwurf der Anklageschrift der Staatsan- waltschaft (zugestellt mit Mitteilung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO vom 22. Juni 2021) in der Hauptsache dringend verdächtigt, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittlegesetz, mehrfach mengenmässig qualifiziert und bandenmässig begangen, sowie Anstalten dazu getroffen zu haben. Namentlich soll er im Zeit- raum vom 16. September 2019 bis zu seiner Festnahme am 1. Juli 2020 im Wissen 3 darum, dass er im Drogenhandel tätig ist und die Tätigkeit, die er ausführt, illegal ist, als Mitglied einer hierarchisch aufgebauten kriminellen Organisation in ver- schiedenen Funktionen (zunächst als Logisgeber und Betreuer eines unbekannten Drogenläufers und später, nachdem er sich verdient gemacht hatte und hierar- chisch aufgestiegen war, als Fahrer von mindestens drei Drogenläufern) massge- blich am Verkauf von mindestens 8’858g Heroingemisch bzw. 2'640.3g reinem He- roin beteiligt gewesen sein und damit zum Erfolg, Fortbestand und Wachstum der kriminellen Organisation beigetragen haben. Gemäss Anzeigerapport der Kantons- polizei Bern vom 19. Januar 2021 soll der Beschwerdeführer der kriminellen Orga- nisation einen Umsatz von CH 105'600.00 - CHF 296'400.00 ermöglicht haben. Er selber soll durch seine Tätigkeit mindestens CHF 7'400.00 eingenommen haben. Da er diese Einnahmen dem Sozialdienst, von welchem er monatlich mit mindes- tens CHF 2'340.55 unterstützt worden ist, nicht gemeldet hat, wird er zusätzlich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe dringend verdächtigt. Der Beschwerdeführer bestreitet, soweit er sich überhaupt zur Sache äussert, sämtliche vorgeworfene Widerhandlungen gegen das BetmG und den unrechtmäs- sigen Bezug von Sozialhilfegeldern (vgl. zuletzt die Schlusseinvernahme vom 1. April 2021). Zusammengefasst will er sich an nichts mehr erinnern, die entspre- chenden Personen nicht gekannt und nicht gewusst haben, dass diese im Betäu- bungsmittelhandel tätig sind. 3.3 Das Zwangsmassnahmengericht begründete den dringenden Tatverdacht wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG und unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe wie folgt: […]. Der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten wurde bereits in den vorgenannten Ent- scheiden des Zwangsmassnahmengerichts (insbesondere ARR 20 89) ausführlich erörtert und bejaht, weshalb vollumfänglich auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann. Weiter wurde bereits ausgeführt, weshalb den Vorbringen des Beschuldigten, wonach er die entsprechenden Leute nicht kenne und von seiner illegalen Tätigkeit keine Kenntnis gehabt haben soll, nicht gefolgt werden kann. Der dringende Tatverdacht stützt sich primär auf die Beobachtungen der Kantonspolizei, auf techni- sche Überwachungen sowie auf die Aussagen von C.________ und D.________, welche sich eben- falls einem Strafverfahren zu stellen hatten. Anlass für eine Falschbezichtigung durch diese Personen gibt es keinen, zumal sie sich damit selber geschadet hätten und mit der Folge einer höheren Frei- heitsstrafe würden leben müssen […]. Der dringende Tatverdacht hat sich im Laufe des Verfahrens verdichtet und liegt auch im jetzigen Verfahrensstand kurz vor der Anklageerhebung beim Regional- gericht Emmental-Oberaargau vor. Zwischenzeitlich sind keine entlastenden Erkenntnisse zu Tage gekommen, die den dringenden Tatverdacht der qualifiziert begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfegeldern entkräften wür- den. Der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten ist gegeben. Im Entscheid ARR 20 89 vom 14. Dezember 2020 hatte das Zwangsmassnahmen- gericht hinsichtlich des dringenden Tatverdachts Folgendes ausgeführt: Wie bereits in den Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts vom 03.07.2020 und 30.09.2020 ausgeführt, ergibt sich der dringende Tatverdacht vorab aus den polizeilichen Überwachungen im Zeitraum vom 15.01.2020 bis 10.02.2020, anlässlich derer festgestellt wurde, dass der Beschuldigte als Chauffeur von D.________ in Erscheinung trat, sowie insbesondere aus den übrigen Erkenntnis- sen aus den Aktionen E.________ und F.________ resp. aus den protokollierten Aussagen des Be- 4 schuldigen vom 01.07.2020 und 02.07.2020 sowie dem in seinem Auto am 03.06.2020 sichergestell- ten Heroin. Aufgrund der Anzahl an beobachteten Fahrten sowie der sichergestellten Menge an Hero- ingemisch ist von einer qualifizierten Begehung auszugehen. Bereits zu Beginn der Ermittlungen konnte die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen hat, als erheblich eingestuft werden. Entgegen der Ansicht der Verteidigung hat sich der dringende Tatverdacht seit der letzten Verlängerung zudem erhärtet. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend geltend macht, wird der Beschuldigte durch die Telefongespräche zwischen ihm und C.________ massiv belastet. Der Inhalt der Gespräche deutet darauf hin, dass dem Beschuldigten bewusst gewesen ist, dass es um Drogengeschäfte ging. Dies ergibt sich aus den Gesprächen auch ohne, dass explizit über Drogen gesprochen wird. Es liegt in der Natur der Sache, dass die im Drogengeschäft tätigen Personen es tunlichst vermeiden, explizit über Drogen zu spre- chen. Dies ist denn auch nicht nötig, da sämtlichen eingeweihten Personen selbstverständlich klar ist, um was es geht. Belastend sind die Gespräche insbesondere bezüglich der beim Beschuldigten un- tergebrachten Person, bei welcher es sich mutmasslich um einen Läufer im Drogengeschäft handelt, sowie bezüglich der durch C.________ an den Beschuldigten erteilten Hinweise, es solle auf die Poli- zei aufgepasst werden, wenn Fahrten unternommen werden. Insbesondere wurde nicht einfach gene- rell auf Vorsicht gegenüber der Polizei hingewiesen, sondern vor der Zivilpolizei und deren Vorgehen gewarnt: («Du brauchst sehr viel Konzentration, die Zivilpolizei folgt nicht dir, sondern sie folgen den Personen, welche die Sachen kaufen, sie kennen die meisten, sie folgen diesen, sie bewegen sich Zi- vil und haben Zivilauto. Hörst du mich A.________?»). Der Beschuldigte bestreitet weiterhin, etwas mit Drogen zu tun zu haben. Seine Ausführungen zu den vorgehaltenen Gesprächen zwischen ihm und C.________ erscheinen konstruiert. Seine Antworten zu den vorgehaltenen und ihn belastenden Gesprächsinhalten sind, soweit er die Aussage nicht verweigert, ausweichend. Weiter kann er sich an viele Sachen nicht erinnern. Zudem hat er keine Erklärung zu den Fragen, welche das Telefonge- spräch zwischen ihm und C.________ aufwerfen. Insgesamt sind seine Aussagen und damit sein Vorbringen, wonach er nichts von den Drogen gewusst haben will, wenig glaubhaft. Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht seine bisherigen Aussagen und führt aus, dass er nichts von den Drogen gewusst habe und er dies bereits gesagt habe. Er ver- weist hierzu auf die bisherigen Ausführungen seines Anwalts. Weitere Erklärungen zu den ihn belas- tenden Beweise bringt er nicht vor. Wie bereits im Verlängerungsentscheid vom 30.09.2020 ausge- führt, bleibt es ausserdem Gegenstand der Ermittlungen und abschliessend vom sachurteilenden Ge- richt zu entscheiden, ob der Beschuldigte etwas von den Drogentransporten und vom Drogenhandel gewusst hat und wie sein Tatbeitrag zu qualifizierten ist, namentlich ob er allenfalls als Mitglied einer Bande sowie gewerbsmässig tätig war […]. 3.4 Der Beschwerdeführer wendet gegen den dringenden Tatverdacht im Wesentlichen ein, dass sich die Beobachtungen der Polizei darauf beschränken würden, dass er beobachtet worden sei, als er weitere Personen mit seinem Auto chauffiert habe, sowie dass bei ihm Personen in der Wohnung übernachtet und sich dort aufgehal- ten hätten. Die Beobachtungen würden sich nicht darauf erstrecken, dass die Poli- zei beobachtet habe, dass er selber Drogen konsumiert, diese vertrieben habe oder sonstwie damit in Kontakt gekommen sei und auch nicht darauf, dass er ge- wusst habe, dass Personen, die er bei sich aufgenommen und chauffiert habe, mit Drogen in Verbindung gebracht werden müssten. Die technische Überwachung be- schränke sich auf das Abhören von Telefongesprächen des Beschwerdeführers mit diversen Personen. In diesen Gesprächen sei an keiner Stelle die Rede von Dro- gen. Es werde lediglich über Personen gesprochen, welche zu bestimmten Zeiten 5 irgendwo hätten abgeholt und woandershin chauffiert werden müssen sowie beim Beschwerdeführer in der Wohnung verbleiben sollen. Aus diesen Gesprächen wür- den sich keine Hinweise darauf ergeben, dass er gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass diese Personen in Drogengeschäfte involviert seien. Auch aus den Aussagen von C.________ und D.________ gehe nirgends hervor, dass der Be- schwerdeführer direkt mit Drogen zu tun gehabt habe. Den Aussagen lasse sich nicht einmal entnehmen, dass C.________ und D.________ davon ausgehen wür- den, dass der Beschwerdeführer gewusst habe, dass er mit Personen zu tun habe, welche in Drogengeschäfte involviert seien. Der Anfangsverdacht habe sich nicht erhärtet. Auch der Entwurf der Anklageschrift vermöge keinen dringenden Tatver- dacht zu begründen. 3.5 Das Zwangsmassnahmengericht hat im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf zahlreiche Verdachtsmomente einlässlich begründet, weshalb vorliegend ein dringender Tatverdacht wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG und unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe besteht. Darauf kann vorab verwiesen werden (vgl. E. 3.3 hiervor). Wie vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht ausgeführt wurde, stützt sich der dringende Tatverdacht primär auf die Beobachtungen der Kantonspolizei Bern, insbesondere die polizeilichen Überwa- chungen im Zeitraum vom 15. Januar 2020 bis 10. Februar 2020, anlässlich welche festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer u.a. ausnahmslos bei allen Auslie- ferfahrten als Chauffeur von D.________ (mutmasslicher Drogenläufer), welcher mittlerweile wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG rechtskräftig verurteilt worden ist (vgl. Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 5. Februar 2021; teilbedingte Freiheitsstrafe von 28 Monaten und Landesverwei- sung von 7 Jahren), in Erscheinung getreten ist (vgl. dazu auch den Berichtsrap- port der Kantonspolizei Bern vom 2. Juli 2020), das am 3. Juni 2020 im Auto des Beschwerdeführers sichergestellte Heroingemisch, die technischen Überwachun- gen (insbesondere Telefongespräche zwischen dem Beschwerdeführer und C.________ [mutmassliche «rechte Hand» von «G.________» {G.________; mut- masslicher «Kopf» der kriminellen Organisation}], welche darauf hindeuten, dass dem Beschwerdeführer bewusst gewesen ist, worum es bei seiner Tätigkeit geht, dass diese illegal ist und er den Kontakt mit der Polizei tunlichst vermeiden muss) sowie die Aussagen der Mitbeschuldigten C.________ und D.________. D.________ bestätigte anlässlich seiner Einvernahme vom 16. Juli 2020, dass er als Läufer anlässlich von mindestens 11 Drogenauslieferfahrten pro Fahrt jeweils 6 Drogenübergaben à 25g Heroingemisch durchgeführt habe. Er sei jeweils aus- nahmslos von demselben Chauffeur herumgefahren worden (vgl. S. 2 des Berichts- rapports der Kantonspolizei Bern vom 2. Juli 2020, S. 22 des Anzeigerapports des Kantonspolizei Bern vom 19. Januar 2021; vgl. Z. 217 ff. des Protokolls der Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers vom 1. April 2021; vgl. dazu auch die Ergebnisse der polizeilichen Überwachungen, wonach D.________ ausnahmslos vom Beschwerdeführer chauffiert worden sei [siehe oben]). C.________ bestätigte an den delegierten Einvernahmen vom 16. Dezember 2020 und 13. Januar 2021 die ihm vorgehaltenen Gespräche mit dem Beschwerdeführer aus der Audioinnen- raumüberwachung seines Fahrzeuges. Er sagte ausserdem aus, einem vom Be- schwerdeführer beherbergten unbekannten Läufer in der Zeitspanne vom 16. Sep- 6 tember 2019 bis 20. November 2019 insgesamt 14 Drogenpakete à 450g Heroin- gemisch geliefert und mit diesem zahlreiche Auslieferfahrten unternommen zu ha- ben. Wenn er dem Läufer die Drogenpakete in die Wohnung des beherbergenden Beschwerdeführers gebracht habe, sei der Beschwerdeführer immer dabei gewe- sen, da der Läufer keinen Wohnungsschlüssel gehabt habe. Für die Beherbergung des Läufers habe der Beschwerdeführer vom hierarchisch übergeordneten «G.________» monatlich CHF 1'300.00 bis CHF 1'500.00 erhalten. Weiter wies C.________ darauf hin, dass der Beschwerdeführer gewusst habe, dass es um Drogen gehe und dass er sich mit der Beherbergung strafbar mache. C.________ will von «G.________» Informationen bezüglich Strategie und Taktik der «Zivilpoli- zei» erhalten und mit dem Beschwerdeführer geteilt haben. Der Beschwerdeführer soll gemäss C.________ auch direkten Kontakt mit «G.________» gehabt haben (vgl. insbesondere Z. 116 ff., 197 ff. [v.a. Z. 224], 505 ff., 527 ff., 619 des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 16. Dezember 2020; Z. 53 ff., 92 ff., 179 ff., 306 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 13. Januar 2021; vgl. auch S. 23 des Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern vom 19. Januar 2021). Insbe- sondere die Aussagen von C.________ sowie die Ergebnisse der technischen Überwachung belasten den Beschwerdeführer stark. Insoweit hat sich der Tatver- dacht im Verlauf des Verfahrens entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weiter konkretisiert. Ein dringender Tatverdacht wegen qualifizierter Widerhandlun- gen gegen das BetmG und unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhil- fe ist gestützt auf die vorliegenden Ermittlungsergebnisse zu bejahen. Die konkre- ten Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an einem qualifizier- ten Betäubungsmittelhandel sowie an einem unrechtmässigen Bezug von Leistun- gen der Sozialhilfe wurden im Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 19. Ja- nuar 2021 detailliert dargelegt. Für Einzelheiten wird auf diesen Bericht verwiesen. Was der Beschwerdeführer gegen den dringenden Tatverdacht vorbringt, verfängt nicht. Soweit er ausführt, die Kantonspolizei Bern habe nie beobachtet, wie er sel- ber Drogen konsumiert resp. solche vertrieben habe oder sonst wie damit in Kon- takt gekommen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm ein direkter Verkauf oder Konsum von Drogen auch nicht vorgeworfen wird. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, dass die Beob- achtungen der Polizei anlässlich ihrer Überwachung (Herumfahren von Personen, Anhalten auf Parkplatz, kurzes Aus- und Einsteigen; teilweise sichergestelltes He- roingemisch) stark auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers an einem Betäu- bungsmittelhandel hindeuten, gleichermassen wie die dem Beschwerdeführer vor- gehaltenen Telefongespräche zwischen ihm und C.________ sowie die Aussagen von C.________ und D.________. Dass in den zwischen ihm und C.________ ab- gehörten Gesprächen nie direkt über Drogen gesprochen wurde, liegt in der Natur der Sache. Es stellt eine Erfahrungstatsache dar, dass in Kreisen der bandenmäs- sigen Drogenkriminalität die Begriffe «Drogen», «Heroin» oder andere verfängliche Begriffe praktisch nie beim Namen benannt werden, um so den wahren Gespräch- sinhalt zu verschleiern und so die polizeilichen Ermittlungen zu erschweren. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Aussagen von C.________ und D.________ bezieht, wird auf die obenstehenden Ausführungen verwiesen. Dem Beschwerde- führer wird nicht vorgeworfen, dass er als Läufer die Drogen verkauft und damit di- 7 rekt mit diesen zu tun gehabt haben soll, sondern der Tatvorwurf lautet auf Beher- bergen und Logieren von Drogenläufern und damit auf Leisten eines massgebli- chen Beitrags, damit der Betäubungsmittelhandel funktioniert (vgl. dazu auch S. 8 ff., 11 ff. des Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern vom 19. Januar 2021 «Struktur der kriminellen Organisation / Verbindung zu anderen Aktionen» sowie «Funktion von A.________ innerhalb der kriminellen Organisation»). C.________ hat anlässlich der delegierten Einvernahme vom 16. Dezember 2020 ausgesagt, dass sie, d.h. der Beschwerdeführer und er, besprochen hätten, dass es illegale Arbeit sei (vgl. Z. 224 des Protokolls). Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass es illegale Arbeit gewesen sei (vgl. Z. 530 des Protokolls; vgl. ebenso die vorgehal- tenen, bereits am 28. Mai 2020 gemachten Äusserungen von C.________ anläss- lich der delegierten Einvernahme vom 13. Januar 2021 Z. 89 ff., wonach der Be- schwerdeführer gewusst habe, dass es um Drogen gehe). Anders als es der Be- schwerdeführer vorbringt, geht aus den Aussagen von C.________ demnach her- vor, dass der Beschwerdeführer gewusst hat, dass die von ihm ausgeübte Tätigkeit illegal ist und dass die Personen, mit welchen er Kontakt pflegte, im Drogenhandel tätig sind. Die Aussagen von C.________ erscheinen bei einer summarischen Prü- fung und ohne die Beurteilung des Sachgerichts vorwegnehmen zu wollen grundsätzlich als glaubhaft. Soweit der Beschwerdeführer C.________ in seiner persönlichen Eingabe vom 12. Juli 2021 in pauschaler Weise als «Rechte hand dieser verfahren» bezeichnet, wird dieses Vorbringen nicht weiter begründet. An- haltspunkte, weshalb C.________ den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten soll- te, liegen nicht vor, zumal sich C.________ mit seinen Aussagen selbst massge- blich belastete. Inwiefern «mit verschiedenen Lügen Aussagen gesammelt worden sein sollen» (vgl. die persönliche Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2021), ist nicht auszumachen und wird vom Beschwerdeführer nicht weiter begrün- det. Es liegen, insbesondere gestützt auf die aufgezeichneten Telefongespräche des Beschwerdeführers mit C.________ und den Aussagen des Letzteren, zureichende Anhaltspunkte vor, welche auf ein Wissen des Beschwerdeführers um die Illegalität seines Handelns hindeuten. So mutet es etwa seltsam an, dass der Beschwerde- führer anlässlich des aufgezeichneten Gesprächs vom 25. September 2019 C.________ mit Blick auf die Beschreibung der Fahrdienste mit den Läufern erklär- te, «dass es besser sei, wenn er zu ihm sprechen komme. Es sei nicht gut, wenn sie dies am Telefon besprechen würden» (vgl. Z. 359 ff. des Protokolls der dele- gierten Einvernahme vom 30. September 2020). Der Beschwerdeführer wollte hier- zu keine Aussagen machen. Auch wurde in den Gesprächen von der «Zivilpolizei» gesprochen und C.________ erteilte dem Beschwerdeführer quasi einen Crash- kurs in Polizeitaktik resp. im Erkennen und Enttarnen einer Observation. Auf den diesbezüglichen Vorhalt erklärte der Beschwerdeführer, dass «jetzt, wo sie, also die Übersetzerin, es vorlese, bemerke er, dass diese Leute illegale Sachen ma- chen würden» (vgl. Z. 807 ff., 860 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 30. September 2020). Dass er dies erst anlässlich der Einvernahme bemerkt haben will, muss als blosse Schutzbehauptung gewertet werden, zumal der Be- schwerdeführer C.________ anlässlich des Gesprächs vom 17. Oktober 2019 denn auch selbst gefragt hatte, «wie man die Zivil erkenne» (vgl. Audio-Journal vom 8 17. Oktober 2019). Weiter ist es nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwer- deführer in der Schweiz bei Fahrdiensten vor der Polizei in Acht nehmen müsste, wenn er ein gut bürgerliches Leben führen und sich nichts zu Schulden kommen lassen würde (vgl. hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes auch S. 12 des An- zeigerapports der Kantonspolizei Bern vom 19. Januar 2021). Es mutet zudem seltsam an, dass der Beschwerdeführer den Drogenläufer D.________ nicht ken- nen will, obwohl entsprechende polizeiliche Beobachtungen vorliegen. Die Begrün- dung für die Fahrten, «die Personen hätten ihre Familien besuchen wollen» (vgl. etwa Z. 103 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 19. August 2020), überzeugt ebenfalls nicht, ist es doch nicht verständlich, weshalb die familiären Treffen jeweils nur so kurz gedauert haben sollen. Vielmehr deutet vorliegend vieles darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer sehr wohl Ge- danken über die Gesetzesmässigkeit seiner Tätigkeit gemacht hat resp. machen musste. Insgesamt fällt hinsichtlich der Aussagen des Beschwerdeführers auf, dass seine Mitwirkungsbereitschaft schon von Beginn an sehr gering war. Anlässlich sämtli- cher Einvernahmen gab er häufig ausweichende, umschweifende und nicht auf die Fragestellung bezogene Antworten. Wurde er mit belastendem Beweismaterial konfrontiert, machte er stets von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch oder wollte sich nicht mehr erinnern (vgl. insbesondere die delegierte Einvernahme vom 30. September 2020). Er vertritt trotz vorgehaltener belastender Ermittlungs- ergebnisse der Polizei die Auffassung, dass diese keine Beweise gegen ihn hätten. Seine Ausführungen zu den vorgehaltenen Gesprächen zwischen ihm und C.________ erscheinen konstruiert und vermögen die bei summarischer Betrach- tung als nachvollziehbar dargelegten polizeilichen Interpretationen des Gespräch- sinhalts nicht in Zweifel zu ziehen. Weitere Erklärungen zu den ihn belastenden Beweisen bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Es ist nicht nachvollziehbar, wes- halb sich der Beschwerdeführer an vieles nicht mehr erinnern können will, wenn es doch um eine legale Tätigkeit gegangen sein soll. Anlässlich der letzten delegierten Einvernahme vom 20. November 2020 machte der Beschwerdeführer schliesslich unmissverständlich klar, dass er nicht mehr länger gewillt sei, sich weiterhin den Fragen der Polizei zu stellen (vgl. dazu S. 27 des Anzeigerapports der Kantonspo- lizei Bern vom 19. Januar 2021). Die Aussagen des Beschwerdeführers erscheinen bei summarischer Prüfung und ohne der Beurteilung des urteilenden Sachgerichts vorgreifen zu wollen, insgesamt als wenig glaubhaft. Der Beschwerdeführer stellt sich stets als unwissend und naiv dar. Seine Behauptung, er habe nichts von den Drogen gewusst, muss beim derzeitigen Aktenstand als blosse Schutzbehauptung gewertet werden. Eine abschliessende Bewertung hinsichtlich des Wissens des Beschwerdeführers um die Illegalität seiner Tätigkeit bleibt dem urteilenden Sach- gericht vorbehalten. Soweit der Beschwerdeführer in seiner persönlichen Beschwerde in pauschaler Weise die Höhe der umgesetzten Menge an reinem Heroin (2'640.30g) in Abrede stellt, wird auf die vorliegenden Beweismittel (insbesondere die Aussagen von C.________, die sichergestellten Drogen, die polizeilichen Beobachtungen und die technischen Aufzeichnungen) verwiesen (vgl. dazu auch S. 27 f. des Anzeigerap- 9 ports der Kantonspolizei Bern vom 19. Januar 2021). Diese stützen die von der Staatsanwaltschaft angenommene Menge an umgesetzten Betäubungsmitteln. Erwähnt sei schliesslich auch, dass die Staatsanwaltschaft gedenkt, beim Regio- nalgericht Emmental-Oberaargau, Kollegialgericht in Fünferbesetzung, gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG und unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe zu erheben (vgl. die Mitteilung der Frist Art. 318 StPO vom 22. Juni 2021 sowie das Urteil des Bundesgerichts 1B_332/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 10.2 mit Hinweis, wonach nach Anklageerhebung in der Regel davon ausgegangen werden kann, dass der dringende Tatverdacht gegeben ist [Ausnahme: Unhaltbarkeit des dringenden Tat- verdachts]). Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft kurz vor der Anklageerhe- bung steht – noch offen sind allfällige Beweisanträge des Beschwerdeführers, wel- che er nach eigenen Angaben nicht hat – und sich den vorliegenden Akten nichts entnehmen lässt, was den dringenden Tatverdacht unmittelbar entkräften könnte, spricht folglich ebenfalls für dessen Annahme. 3.6 Was den Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe an- belangt, ist derzeit aufgrund der polizeilichen Ermittlungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 16. September 2019 bis 20. Novem- ber 2019 für die Beherbergung eines Läufers mindestens CHF 2'600.00 sowie im Zeitraum von 13. Januar 2020 bis 3. Juni 2020 für seine Fahrdienste mit den Läu- fern mindestens CHF 4’800.00 erhalten hat (vgl. S. 29 f. des Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern vom 19. Januar 2021). Diese anderweitigen Einnahmen von mindestens CHF 7'400.00 hat der Beschwerdeführer dem Sozialdienst nicht ge- meldet, obwohl er darauf aufmerksam gemacht worden war, dass er jegliche Ände- rungen der finanziellen Situation zu melden hat, und weiterhin Sozialhilfe bezogen. Auch illegale Einkünfte sind zu deklarieren. Insoweit ist folglich ebenfalls der drin- gende Tatverdacht zu bejahen. Die Bestreitung des Beschwerdeführers, er habe keine solche Einkünfte erhalten und es gebe hierfür keine Beweismittel (vgl. zuletzt Z. 1173 ff. der Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers vom 1. April 2021) er- scheinen bei summarischer Prüfung als wenig glaubhaft (vgl. E. 3.5 hiervor). 3.7 Zusammengefasst teilt die Beschwerdekammer in Strafsachen die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, dass vorliegend hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an einem qualifizierten Betäubungsmit- telhandel sowie für einen unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe bestehen. Aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses, insbesondere der gros- sen umgesetzten Menge und der Aufgaben des Beschwerdeführers innerhalb der Betäubungsmittelhandelsorganisation, steht eine qualifizierte Begehung (Menge; Bandenmässigkeit) im Raum. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht stützt sich vorab auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu er- 10 wartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1; 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewer- tung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als mög- lich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebens- verhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Gan- zen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schul- den sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2; 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1; 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländischer Na- tionalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Fluchtgefahr wie folgt: Zur Begründung des besonderen Haftgrundes der Fluchtgefahr kann erneut vollumfänglich auf die vorgenannten Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden. Der Beschuldigte hat mit Ausnahme eines in Bern wohnhaften Bruders keine Bindung zur Schweiz. Vielmehr hat der Be- schuldigte Beziehungen zur H.________(Land) Diaspora, insbesondere zu in I.________(Stadt), J.________(Land), lebenden Verwandten. Zudem ist der Beschuldigte arbeitslos und wird vom Sozi- aldienst unterstützt. Es ist somit weiterhin ernsthaft zu befürchten, dass der Beschuldigte in Freiheit in der Schweiz untertauchen oder sich ins Ausland beispielsweise zu in I.________(Stadt), J.________(Land), lebenden Verwandten absetzen und sich somit dem Strafverfahren und der dar- aus resultierenden Sanktionen entziehen würde. Die Staatsanwaltschaft sieht vor, den Beschuldigten beim Kollegialgericht in Fünferbesetzung anzuklagen. Damit droht ihm eine empfindliche Freiheits- strafe. Erschwerend kommt hinzu, dass die Staatsanwaltschaft offenbar eine strafrechtliche Landes- verweisung nach Art. 66a ff. StGB prüft (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., Art. 221 N. 17). Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr hat unvermindert Bestand. 4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet eine Fluchtgefahr. Zur Begründung führt er zu- sammengefasst an, die Schweiz sei der einzige Ort, wo er derzeit sicher leben könne und Sozialhilfe erhalte. Diese beiden Punkte würden eine Verbindung zur Schweiz begründen, welche alle anderen Bindungen überwiegen würde. Auch ha- 11 be er einen in der Schweiz wohnhaften Bruder. Eine Rückkehr in sein Heimatland H.________(Land) falle ausser Betracht, da er von dort geflüchtet sei, und auch ei- ne Rückkehr nach J.________(Land) komme für ihn nicht in Frage, da er dort ebenfalls arbeitslos und mittellos wäre. Es treffe zu, dass er Beziehungen zur H.________(Land) Diaspora habe und diese auch vor seiner Verhaftung gepflegt habe. Dies vermöge aber keine Fluchtgefahr zu begründen, da wie gezeigt ein Ab- setzen nach J.________(Land) keinen Sinn mache, ebenso wenig wie ein Abset- zen in ein europäisches Land, da es sich dabei um Schengen-Staaten handle und er umgehend wieder ausgeliefert würde. 4.4 Der Beschwerdeführer ist H.________(Land) Staatsangehöriger. Er ist 30 Jahre alt, ledig und kinderlos. Vor rund 7.5 Jahren, nachdem er zunächst seit 2010 im K.________(Land) und L.________(Land) gelebt hatte (vgl. Bericht des Migrati- onsdienstes vom 19. Mai 2021), ist er in die Schweiz eingereist. Gemäss eigenen Angaben hat sich der Beschwerdeführer während dieser Zeit indes nicht nur in der Schweiz aufgehalten, sondern er lebte zwischenzeitlich auch in M.________(Land) und N.________(Land), wo er über ein Visum verfügte (vgl. Z. 229 ff. des Proto- kolls der Hafteröffnung vom 2. Juli 2020). In der Schweiz ist der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen (Ausweis F). Sein Aufenthaltsrecht lief im November 2020 aus. Er ist mit der H.________(Land) Diaspora in der Schweiz und im Ausland gut vernetzt und hat diverse Verwandte in O.________(Land), P.________(Land) und Q.________(Land) (vgl. Z. 114 f. und 117 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 2. Juli 2020). Seine Mutter, welche er finanziell unterstützt (vgl. Z. 393 ff. des Pro- tokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2020), wohnt in I.________(Stadt) (J.________(Land)). Zwei seiner Geschwister leben in H.________(Land), eines in J.________(Land), eines in O.________(Land) und ei- nes in der Schweiz (vgl. S. 5 Z. 9 ff. des Protokolls der Einvernahme des Be- schwerdeführers vom 14. Dezember 2020). Weitere Verwandte ausser seinem Bruder in Bern hat der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht. Er hat mithin einen starken Bezug zum Ausland, insbesondere zu J.________(Land), was für eine konkrete Fluchtgefahr spricht. Seine im Ausland wohnhaften Verwandten und Be- kannten könnten ihn bei einer Flucht unterstützen oder ihm Unterschlupf gewähren. Die Kontakte zur eigenen Diaspora erlauben es zudem in der Regel, auch ohne Unterstützung der Sozialhilfe zu leben, weshalb die Sozialhilfeleistungen in der Schweiz nicht gegen eine Fluchtgefahr sprechen (vgl. zur Sozialhilfe zudem die weiter untenstehenden Ausführungen). Dass die Ausreise in ein Land droht, wel- ches die flüchtige Person grundsätzlich ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, steht der Annahme von Fluchtgefahr ebenfalls nicht entgegen (vgl. FORS- TER, a.a.O., N. 5 zu Art. 221 StPO). Dem Staat, welchem die Strafhoheit zusteht, ist es nicht zuzumuten, auf die Sicherung der Person des Beschuldigten zu verzich- ten und bei dessen Flucht den langwierigen Weg des Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten (vgl. BGE 123 I 31 E. 3d). Denkbar ist im Übrigen nicht nur eine Flucht des Beschwerdeführers ins Ausland, sondern auch ein Untertauchen in der Schweiz, wobei er von der H.________(Land) Diaspora in der Schweiz unterstützt werden könnte. Die gute Vernetzung des Beschwerdeführers ins Ausland und der Umstand, dass der Be- schwerdeführer nur einen Bruder in der Schweiz hat, spricht klar für eine reelle 12 Fluchtmöglichkeit. Für eine konkrete Fluchtgefahr spricht auch die berufliche und finanzielle Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz, welche als ungünstig erscheint. Der Beschwerdeführer hat keine Berufsausbildung. Er absolvierte in H.________(Land) lediglich die obligatorische Schulzeit. In der Schweiz hat er kei- nen Job und ist auf Sozialhilfe angewiesen, welche gestrichen werden könnte (vgl. dazu die Ausführungen hiernach). Die Zukunftsperspektiven in der Schweiz müs- sen angesichts dessen als äusserst düster bezeichnet werden. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Verurteilung eine längere Freiheitsstra- fe (vgl. Art. 19 Abs. 2 BetmG [«Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr»] und Art. 148a des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0; «Freiheitsstra- fe bis zu einem Jahr»]). Gemäss Entwurf der Anklageschrift beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, beim Kollegialgericht in Fünferbesetzung Anklage zu erheben. Das Strafgericht urteilt als Kollegialgericht in Fünferbesetzung, wenn die Staatsan- waltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren beantragt (vgl. Art. 19 Abs. 2 Bst. b StPO i.V.m. Art. 56 Abs. 2 Bst. b des Einführungsgesetzes zur Zivilpro- zessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Ausserdem droht ihm die obligatorische Landesverweisung (vgl. Art. 66a Abs. 1 Bst. e und o StGB). Beides stellt – nebst den geschilderten negati- ven persönlichen, beruflichen und finanziellen Lebensumständen des Beschwerde- führers – einen hohen Fluchtanreiz dar. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer die Schweiz nach einem längeren Strafvollzug ohnehin wird verlassen müssen. Eine spätere Rückkehr würde sich als schwierig gestalten. Dies macht es wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer entschliesst, sich dem Verfahren, der drohenden Sanktion und der Ausschaffung durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland zu entziehen. Im Zusammenhang mit seinem An- spruch auf Sozialhilfe ist zudem zu berücksichtigen, dass er diesen im Falle einer ausgesprochenen Landesverweisung aufgrund des damit verbundenen Verlusts seines Aufenthaltsanspruchs verlieren würde, selbst wenn die Landesverweisung nicht vollzogen werden könnte. Dies kann als zusätzliches Indiz für das Bestehen einer Fluchtgefahr gewertet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_200/2021 vom 11. Mai 2021 E. 2.4.3). 4.5 Insgesamt erweisen sich die Zukunftsperspektiven des Beschwerdeführers in der Schweiz daher als ungünstig. Die für eine Fluchtgefahr sprechenden Gesichtspunk- te (zahlreiche Verwandte im Ausland; Verbindung zur H.________(Land) Diaspora im In- und Ausland; Reisetätigkeit des Beschwerdeführers; ungünstige berufliche und finanzielle Situation in der Schweiz; drohende Strafe und obligatorische Lan- desverweisung) überwiegen diejenigen, welche gegen eine Fluchtgefahr sprechen (Aufenthaltsdauer in der Schweiz; ein Bruder in der Schweiz), deutlich. Die Flucht- gefahr muss als erheblich bezeichnet werden. Es ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung dem Strafverfahren und der zu erwartenden, unbedingten Sanktion durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland entziehen würde, zumal ihm eine Flucht oder ein Untertauchen aufgrund seiner zahlreichen Kontakte im Ausland ein Leichtes sein dürfte. Dass das Zwangsmassnahmengericht den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht hat, ist folglich nicht zu beanstanden. Bezeichnenderweise stellte der Beschwerdeführer selbst anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangs- 13 massnahmengericht vom 14. Dezember 2020 (S. 4 Z. 15 ff. des Protokolls) die Fluchtgefahr nicht in Abrede, sondern beliess es dabei, Gegenfragen zu stellen (vgl. auch S. 4 Z. 33 ff. des Protokolls der Verhandlung des Zwangsmassnahmen- gerichts vom 8. Juli 2021). Soweit der Beschwerdeführer in seinen persönlichen oberinstanzlichen Eingaben mehrmals seinen in der Schweiz wohnhaften Bruder erwähnt und daraus auf ein Nichtbestehen einer Fluchtgefahr schliesst, ist ihm ent- gegenzuhalten, dass dieser Kontakt die restlichen, gewichtigen, für eine Fluchtge- fahr sprechenden Umstände nicht zu überwiegen vermag. Ebenfalls war es der Beschwerdeführer selbst, welcher angab, Beziehungen zur H.________(Land) Di- aspora sowie zu Verwandten in J.________(Land) zu haben (vgl. dazu die Aus- führungen weiter oben). Inwiefern insoweit «Lügen» vorliegen sollten, ist nicht aus- zumachen. 5. 5.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 5.2 Der Beschwerdeführer wurde am 1. Juli 2020 festgenommen. Gemäss Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Juni 2021 wurde die Untersuchungshaft um drei Monate bis am 13. September 2021 verlängert. Dies führt zu einer Haft- dauer von rund 14.5 Monaten. In Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG; «Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr») und des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe (Art. 148a StGB; «Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr») und der geplanten Anklage des Beschwerdeführers vor dem Kollegialgericht in Fünferbesetzung (in Aussicht stehende mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafe) droht noch keine Überhaft. Noch anstehend ist eine allfällige Bearbeitung von Be- weisanträgen – die Frist gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO wurde dem amtlichen Ver- teidiger am 22. Juni 2021 eröffnet, woraufhin er zunächst um Fristerstreckung bis am 15. Juli 2021 ersuchte sowie alsdann eine Übersetzung des Entwurfs der An- klageschrift für den Beschwerdeführer auf R.________ und eine weitere Erstre- ckung der Beweisantragsfrist bis 10 Tage nach Zustellung der Übersetzung des Entwurfs der Anklageschrift beantragte – sowie die Anklageerhebung. Die Ankla- geschrift wurde zwischenzeitlich übersetzt und am 19. Juli 2021 dem amtlichen Verteidiger zugestellt. Die Frist zur Einreichung weiterer Beweisanträge wurde bis am 2. August 2021 erstreckt. Die Haftdauer erscheint in Anbetracht der noch an- stehenden Verfahrenshandlungen verhältnismässig. Ferner sind keine Ersatz- massnahmen ersichtlich, welche der vorliegenden Fluchtgefahr hinreichend entge- 14 genwirken könnten. Solche werden auch vom Beschwerdeführer selbst nicht gel- tend gemacht. Soweit der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme geltend macht und die Un- tersuchungshaft aufgrund dessen als unangemessen erachtet, ist festzuhalten, dass eine Krankheit grundsätzlich nicht die Aufhebung der Untersuchungshaft rechtfertigt. Auf die Untersuchungshaft muss jedoch verzichtet werden, wenn ihre Auswirkung auf den Gesundheitszustand des Betroffenen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Haftzweck steht (Art. 197 Abs. 1 Bst. d StPO, Art. 10 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Entscheidend ist, ob eine adäquate medizinische Versorgung auch im Rahmen des Haftregimes gewährleistet werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_175/2019 vom 2. Mai 2019 E. 3.2; 1B_378/2013 vom 14. November 2013 E. 3.3). Anlässlich der Hafteröffnung vom 2. Juli 2020 gab der Beschwerdeführer an, sich nicht in ärztli- cher Behandlung zu befinden und keine regelmässigen Medikamente zu benötigen (vgl. Z. 29 ff. des Protokolls). Auch anlässlich der Schlusseinvernahme vom 1. April 2021 bestätigte er, dass sich seine im Juli 2020 gemachten Angaben zu seiner Person nicht geändert hätten (vgl. Z. 1200 ff. des Protokolls). Erst in seiner persön- lichen Beschwerde vom 11. Juli 2021 machte der Beschwerdeführer geltend, «er sei hier mehrere Monate mit meine Gesundheitsproblem». Er habe noch keinen gu- ten behandelnden Arzt im Gefängnis gefunden. Die dortigen Ärzte seien schlecht, sie hätten keinen Respekt vor den Menschen. Der Beschwerde vom 19. Juli 2021 wurde ein Arztbericht des Inselspitals Bern vom 10. Mai 2021 beigelegt, aus wel- chem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 20. April 2021 eine ambulante Sprechstunde an der Universitätsklinik für Urologie wahrgenommen hat und eine ausgeprägte progressive Urge-Symptomatik mit Inkontinenz und Status nach Glan- sektomie (Entfernung der Peniseichel) im Rahmen einer Zirkumzision (Beschnei- dung) im Säuglingsalter festgestellt worden ist. Weiter lässt sich dem Arztbericht entnehmen, dass eine Behandlung nach der Untersuchung eingeleitet werden kön- ne. Der Beschwerdeführer habe sich heute bereit erklärt, alle Manipulationen zu akzeptieren, welche die Durchführung der Untersuchung ermöglichen würden, ob- wohl er die DRU (mit den Fingern vorgenommene Untersuchung des Rektus) heute abgelehnt habe. Gestützt auf den vorliegenden Arztbericht kann somit ohne Weite- res davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die notwendige me- dizinische Versorgung erhält, soweit er diese denn auch zulässt. Eine Aufhebung der Untersuchungshaft wegen Unverhältnismässigkeit rechtfertigt sich daher be- reits aus diesem Grund nicht. Die Dauer der Untersuchungshaft ist auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten rechtens. 6. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmenge- richt das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Von ei- ner Beeinflussung des Zwangsmassnahmengerichts durch Fürsprecher B.________ (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen persönlichen oberinstanzlichen Eingaben, insbesondere betreffend ein an- gebliches Treffen von Fürsprecher B.________ und der zuständigen Gerichtspräsi- 15 dentin des Zwangsmassnahmengerichts im Rahmen der Verhandlung vom 8. Juli 2021) resp. einer «Zusammenarbeit gegen den Beschwerdeführer» kann vorlie- gend offensichtlich nicht die Rede sein. Das Zwangsmassnahmengericht hat das Haftentlassungsgesuch vielmehr deshalb abgewiesen, weil die Voraussetzungen für eine Entlassung offensichtlich nicht vorliegen. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, ausmachend CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 16 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau, Gerichtsprä- sidentin S.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwältin T.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 3. August 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler i.V. Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 17