Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils insgesamt 531 Tage in Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft. Verurteilt wurde er nun zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren. Zwar hat er Berufung angemeldet. Ungeachtet dessen ist im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung (der Beschwerdeführer bestreitet die Schüsse nicht) mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Es sind keine Anhaltspunkte auszumachen, dass dem in Haftsachen besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen würde. Derartiges wird denn auch nicht vom Beschwerdeführer vorgebracht.