Sie vermöchten indes aufgrund der bloss lückenhaften Personenkontrolle eine Ausreise (zunächst) in den Schengenraum sowie auch das Ausstellen eines neuen Passes nicht zu verhindern (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.2 f. sowie 1B_183/2020 vom 5. Mai 2020 E. 2.8); selbst dann, wenn wie beantragt, täglich um 11.00 und 14.00 Uhr, eine Meldepflicht verfügt werden würde. 5.3 Mit der Belassung des Beschwerdeführers in Sicherheitshaft für weitere drei Monate droht auch noch keine Überhaft. Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils insgesamt 531 Tage in Untersuchungs- resp.