Eine Sperre oder ein Rückbehalt der Ausweis- bzw. Reisepapiere des Beschwerdeführers würde zwar eine Flucht des Beschwerdeführers ins Ausland bis zu einem gewissen Grad erschweren und eine Meldepflicht dazu führen, dass die Flucht früher entdeckt wird. Sie vermöchten indes aufgrund der bloss lückenhaften Personenkontrolle eine Ausreise (zunächst) in den Schengenraum sowie auch das Ausstellen eines neuen Passes nicht zu verhindern (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.2 f. sowie 1B_183/2020 vom 5. Mai 2020 E. 2.8);