Angesichts der nicht unerheblichen Fluchtgefahr bestehen vorliegend bereits aus diesem Grund Zweifel, ob Ersatzmassnahmen angeordnet werden können. Eine Sperre oder ein Rückbehalt der Ausweis- bzw. Reisepapiere des Beschwerdeführers würde zwar eine Flucht des Beschwerdeführers ins Ausland bis zu einem gewissen Grad erschweren und eine Meldepflicht dazu führen, dass die Flucht früher entdeckt wird.