Die Fluchtgefahr ist zu bejahen. Sowohl der Sanktionenvollzug als auch das Berufungsverfahren wären durch eine Haftentlassung im Sinn von Art. 231 Abs. 1 StPO gefährdet. Sicherheitshaft gestützt auf Art. 231 Abs. 1 StPO lässt sich somit – unter Vorbehalt deren Verhältnismässigkeit (nachfolgend E. 5) – mit dem besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr begründen. Ob sie sich auch mit dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr begründen liesse, kann bei dieser Ausgangslage offenbleiben.