Der Beschwerdeführer kann aus den früheren Entscheiden des Zwangsmassnahmengericht nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mit Blick auf die erstinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe, die Landesverweisung sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer auch in F.________(Ort) soziale und wirtschaftlich Bezugspunkte aufweist, erscheint eine Flucht als wahrscheinlich und ist auch mit Blick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die medizinische Versorgung in F.________(Ort) nicht ausgeschlossen. Die Fluchtgefahr ist zu bejahen.