Ob das durch die Verteidigung veranlasste Aufgebot der Spitex anlässlich der Hauptverhandlung gerechtfertigt bzw. notwendig war, ist für die Beurteilung der Fluchtgefahr nicht relevant. 4.5 Der Umstand, dass das Zwangsmassnahmengericht erstmals mit Entscheid vom 5. Juli 2021 eine Fluchtgefahr bejaht hat, mag zwar für den Beschwerdeführer widersprüchlich erscheinen, ändert aber an der vorliegenden Beurteilung der Fluchtgefahr nichts und vermag insbesondere die Beurteilung durch das Regionalgericht (und damit eine andere Behörde) nicht in Frage zu stellen oder gar als willkürlich erscheinen zu lassen.