Abgesehen davon steht mit Blick auf die vorangehenden Ausführungen alles andere als fest, dass der Beschwerdeführer nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um sich Behandlungen in F.________(Ort) leisten zu können. Der Gesundheitszustand bzw. die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers erschweren zwar eine Flucht, verunmöglichen diese aber nicht. Ob das durch die Verteidigung veranlasste Aufgebot der Spitex anlässlich der Hauptverhandlung gerechtfertigt bzw. notwendig war, ist für die Beurteilung der Fluchtgefahr nicht relevant.