Eine massive Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit der Inhaftierung ist nicht ausgewiesen. Der Umstand, dass er mittlerweile auf einen Rollator bzw. für längere Strecken auf einen Rollstuhl angewiesen ist, sowie die Medikamenteneinnahme verunmöglichen eine Flucht jedenfalls nicht. Abgesehen davon steht mit Blick auf die vorangehenden Ausführungen alles andere als fest, dass der Beschwerdeführer nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um sich Behandlungen in F.________(Ort) leisten zu können.