Ungeachtet dessen ist von ausgeprägter Fluchtgefahr auszugehen. Die Ausgangslage hat sich aufgrund der erstinstanzlichen Verurteilung massiv zu seinem Nachteil verändert. Derzeit muss der Beschwerdeführer ernsthaft damit rechnen, zunächst bis zu 14 Jahren im Strafvollzug zu verbringen und anschliessend 12 Jahre des Landes verwiesen zu werden, was als starkes Fluchtindiz gewertet werden muss (Urteil des Bundesgerichts 1B_292/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.1). Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von F.________(Ort) und verfügt nach wie vor über soziale Kontakte (Mutter) in diesem Land.