Sicherheitshaft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO; sog. Ausführungsgefahr). 3.3 Das Ziel der Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzugs liegt primär in der Hinderung an der Flucht nach der erstinstanzlichen Verurteilung. Gleiches gilt hinsichtlich eines allfälligen Berufungsverfahrens (Art. 231 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Dieses ist jedoch auch dann gefährdet, wenn neue Delikte drohen, die geeignet sind, das hängige Verfahren zu beeinträchtigen und zu komplizieren (FORSTER, a.a.O., N. 5 zu Art. 231 StPO).