232 StPO). Der Beschwerdeführer hat Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts vom 8. Juli 2021 angemeldet. Die schriftliche Urteilsbegründung ist noch ausstehend, weshalb die Verfahrensherrschaft immer noch beim Regionalgericht ist. Die Beschwerdekammer ist somit zur Beurteilung der Haftbeschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist durch die Belassung in Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi-