Die Eingaben des Regionalgerichts und der Staatsanwaltschaft wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Juli 2021 (Eingang: 26. Juli 2021) zugestellt, mit dem Hinweis, dass kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werde und allfällige abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen seien. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 2. August 2021 Schlussbemerkungen ein.