Am 21. Juli 2021 verzichtete die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), welche von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraut worden war, auf eine Stellungnahme. Die Eingaben des Regionalgerichts und der Staatsanwaltschaft wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Juli 2021 (Eingang: 26. Juli 2021) zugestellt, mit dem Hinweis, dass kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werde und allfällige abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen seien.