Mit Schreiben vom 19. Juli 2021 nahm das Regionalgericht Stellung und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig reichte es die Akten des Verfahrens PEN 21 181/182 sowie die Vorakten O 13 8499 ein. Am 21. Juli 2021 verzichtete die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), welche von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraut worden war, auf eine Stellungnahme.