Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 341 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. August 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun Gegenstand Verlängerung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen versuchten Mordes und Pornografie Beschwerde gegen die Verfügung im Urteil des Regionalgerichts Oberland, Kollegialgericht in Fünferbesetzung, vom 8. Juli 2021 (PEN 21 181) Erwägungen: 1. Das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) verurteilte den Be- schuldigten am 8. Juli 2021 wegen versuchten Mordes und Pornografie zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren und einer Landesverweisung von 12 Jahren. Gleich- zeitig verfügte es – vorerst für die Dauer von drei Monaten – die Verlängerung der Sicherheitshaft, wogegen der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amt- lich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 14. Juli 2021 bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) Beschwerde einreichte und die umgehende Entlassung sowie die Anordnung von Ersatzmassnahmen (Schriftensperre und Meldepflicht) beantragte. Mit Schreiben vom 19. Juli 2021 nahm das Regionalgericht Stellung und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig reichte es die Akten des Verfahrens PEN 21 181/182 sowie die Vorakten O 13 8499 ein. Am 21. Juli 2021 verzichtete die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), welche von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrneh- mung der staatsanwaltlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraut worden war, auf eine Stellungnahme. Die Eingaben des Regionalgerichts und der Staats- anwaltschaft wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Juli 2021 (Ein- gang: 26. Juli 2021) zugestellt, mit dem Hinweis, dass kein zweiter Schriftenwech- sel durchgeführt werde und allfällige abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen seien. Der Be- schwerdeführer reichte mit Eingabe vom 2. August 2021 Schlussbemerkungen ein. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Ta- gen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Hinsichtlich Haftbeschlüsse hält Art. 222 StPO fest, dass die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung und Verlängerung der Sicherheitshaft bei der Be- schwerdeinstanz anfechten kann. Soweit es um Haftbeschlüsse geht, welche im Anschluss an das erstinstanzliche Urteil erfolgen (Art. 231 StPO), ist die Be- schwerde solange das gebotene Rechtsmittel, wie die Verfahrensherrschaft beim erstinstanzlichen Gericht bleibt. Dies ist bis zum Zeitpunkt der Übermittlung der Be- rufungsanmeldung und der Akten an das Berufungsgericht der Fall (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 232 StPO). Der Beschwerdeführer hat Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts vom 8. Juli 2021 angemeldet. Die schriftliche Urteilsbegründung ist noch ausstehend, weshalb die Verfahrensherrschaft immer noch beim Regionalgericht ist. Die Be- schwerdekammer ist somit zur Beurteilung der Haftbeschwerde zuständig. Der Be- schwerdeführer ist durch die Belassung in Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- 2 timiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvoll- zugs (Bst. a) oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren (Bst. b) in Sicherheits- haft zu setzen oder zu behalten ist. Das Gesetz nennt somit ausdrücklich zwei ver- schiedene Zielsetzungen, welchen die Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil dienen soll. Dabei handelt es sich nicht um eigenständige Haftgründe; viel- mehr werden damit die besonderen prozessualen Aspekte nach Erlass des erstin- stanzlichen Urteils mit Bezug auf die Haftgründe verdeutlicht (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 231 StPO; BGE 145 IV 506 E. 2.1 [= Pra 2020 Nr. 54], auch zum Fol- genden). Der Regelung lässt sich entnehmen, dass es keine Rolle spielt, ob das Urteil allenfalls in Rechtskraft erwächst oder ob das Verfahren vor die nächste In- stanz geht. Entscheidend ist, dass nach wie vor Haftgründe bestehen, wobei auch die Möglichkeit von Ersatzmassnahmen zu prüfen ist. 3.2 Sicherheitshaft kann angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Be- zug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht-, Kollusions- oder Wiederho- lungsgefahr bestehen (Art. 221 Abs. 1 StPO). Sicherheitshaft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO; sog. Ausführungsge- fahr). 3.3 Das Ziel der Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzugs liegt primär in der Hinderung an der Flucht nach der erstinstanzlichen Verurteilung. Gleiches gilt hin- sichtlich eines allfälligen Berufungsverfahrens (Art. 231 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Dieses ist jedoch auch dann gefährdet, wenn neue Delikte drohen, die geeignet sind, das hängige Verfahren zu beeinträchtigen und zu komplizieren (FORSTER, a.a.O., N. 5 zu Art. 231 StPO). 3.4 Bei Vorliegen einer erstinstanzlichen Verurteilung ist der dringende Tatverdacht grundsätzlich gegeben (Urteil des Bundesgerichts 1B_392/2016 vom 17. Novem- ber 2016 E. 2.2). Anhaltspunkte, dass das Urteil vom 8. Juli 2021 klarerweise feh- lerhaft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Korrektur im Be- rufungsverfahren zu erwarten wäre, liegen nicht vor und werden vom Beschwerde- führer auch nicht geltend gemacht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2). 4. 4.1 Das Ziel der Sicherung des Strafvollzugs liegt primär in der Hinderung an der Flucht nach der erstinstanzlichen Verurteilung. Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- 3 che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1 und 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgen- den). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Ur- teile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die fami- liären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, a.a.O., N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bun- desgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Auch psychische Auffälligkeiten, die auf eine besondere Neigung zu Impulsdurchbrüchen bzw. Kurz- schlusshandlungen schliessen lassen, können das Fluchtrisiko erhöhen (BGE 123 I 268 E. 2e). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthalts- status, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausge- wiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fiele die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Fluchtgefahr. Seit mehr als 35 Jahren lebe er in der Schweiz. Seine Kernfamilie verzeichne in der Schweiz einen festen Wohnsitz und er weise eine überwiegend soziale sowie familiäre Bindung zur Schweiz auf. Auch das Zwangsmassnahmengericht habe in seinen Haftentscheiden vom 29. Ja- nuar 2020 (ARR 20 10) sowie 23. März 2020 (ARR 20 31) festgehalten, dass es von einer überwiegenden sozialen und familiären Bindung des Beschwerdeführers zur Schweiz ausgehe. Er verfüge heute nicht über intakte familiäre Beziehungen in F.________(Ort). Seine Reisen in dieses Land datierten aus dem Jahr 2018/2019 oder früher. Zudem habe sich sein Gesundheitszustand massiv verändert. Der Umstand, dass er sich seit Monaten auf der Bewachungsstation des Spitals G.________(Name) aufhalte, spreche für sich. Zwischenzeitlich sei er auf den Roll- stuhl bzw. – für kurze Gehstrecken – auf den Rollator angewiesen, was bei Haftan- tritt nicht der Fall gewesen sei. Er leide unter derart starken Schmerzen, dass er täglich mehrmals Morphium-Spritzen erhalte. Nach wie vor müsse er dreimal wöchentlich zur Dialyse. Es sei offensichtlich unrealistisch, dass er in diesem Zu- stand ungehindert in sein Heimatland fliehen könne. Die medizinische Versorgung 4 in F.________(Ort) sei ungenügend. Zudem sei er als Risikopatient einzustufen. Seine finanzielle Situation sei ungeklärt. Es seien keine Beweismittel vorhanden, dass er heute in F.________(Ort) über finanzielle Mittel verfüge. 4.3 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer den bisher grössten Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht hat und hier über ein soziales Netz verfügt. Auch hat er bis- her nie versucht, sich den Strafbehörden resp. der Strafverfolgung zu entziehen. Ungeachtet dessen ist von ausgeprägter Fluchtgefahr auszugehen. Die Ausgangs- lage hat sich aufgrund der erstinstanzlichen Verurteilung massiv zu seinem Nach- teil verändert. Derzeit muss der Beschwerdeführer ernsthaft damit rechnen, zunächst bis zu 14 Jahren im Strafvollzug zu verbringen und anschliessend 12 Jah- re des Landes verwiesen zu werden, was als starkes Fluchtindiz gewertet werden muss (Urteil des Bundesgerichts 1B_292/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.1). Der Be- schwerdeführer ist Staatsangehöriger von F.________(Ort) und verfügt nach wie vor über soziale Kontakte (Mutter) in diesem Land. Er besitzt bzw. besass in F.________(Ort) Grundstücke und hat sich nach seinen Angaben seinen Lebens- unterhalt in der Schweiz durch den Verkauf dieser Grundstücke finanziert (pag. 1665). Aus der Beschwerdebeilage 16 geht hervor, dass er zumindest über ein Konto in F.________(Ort) verfügt. Seine finanziellen Verhältnisse sind undurchsich- tig. Ob er tatsächlich über keine Grundstücke (und damit Vermögen) mehr in F.________(Ort) verfügt und es sich beim erwähnten Konto um das einzige han- delt, kann nicht beurteilt werden. Der Umstand, dass er seine Wohnung behalten hat (pag. 1666) und er vom Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht am 29. April 2021 zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen à CHF 60.00 verurteilt worden ist (pag. 1312), spricht jedenfalls dafür, dass er nach wie vor über finanzielle Mittel verfügen muss. Zudem hat er einen sozialen und wirtschaftlichen Bezug zu F.________(Ort). 4.4 Sein Gesundheitszustand (u.a. dialysepflichtige chronische Niereninsuffizienz, schwere koronare 3-Gefässerkrankung und insulinpflichtige Diabetes, vgl. Bericht des G.________(Name) vom 5. Mai 2021, pag. 1318; auch zum Folgenden) schliesst eine Flucht nicht aus, zumal der Allgemeinzustand des Beschwerdefüh- rers als stabil bezeichnet wird und keine Hospitalisationsbedürftigkeit besteht. Der Beschwerdeführer befindet sich aus medizinisch-pflegerischen Gründen auf der Bewachungsstation. Nebst dem Weiterführen der Dialyse sind keine Behandlungen geplant. Es geht um die Stabilisierung der aktuellen Situation und die Prävention einer Progression der chronischen Krankheiten. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die notwendige Pflege nicht auch in F.________(Ort) zur Verfü- gung steht. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht der Flüchtlingshilfe da- tiert aus dem Jahr 2013 (vgl. Beschwerdebeilage 13) und ist nicht mehr aktuell. Die eingereichten Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), gültig am 12. Juli 2021 (Beschwerdebeilage 14), enthalten ebenfalls keine Hinweise dafür, dass die nötige medizinische Versorgung des Be- schwerdeführers nicht gewährleistet ist, zumal aus dem Bericht des Staatssekreta- riats für Migration (SEM) vom 9. Juni 2021, welcher im Hinblick auf die Prüfung der Landesverweisung angefertigt worden ist, hervorgeht, dass ambulante und statio- näre Behandlungen durch einen Nierenspezialisten und allfällige Dialysen in F.________(Ort) möglich sind. Zudem würden seit 2005 Nieren transplantiert (pag. 5 1368). Insbesondere bestätigt die Reise des Beschwerdeführers nach F.________(Ort) noch im Jahr 2019 (vgl. HV-Protokoll pag. 1665), dass ihn sein Gesundheitszustand nicht von einer Reise oder einem Aufenthalt in diesem Land abgehalten hat. Die dialysepflichtige Niereninsuffizienz bestand zu diesem Zeit- punkt schon seit mehreren Jahren. Eine massive Verschlechterung seines Ge- sundheitszustandes seit der Inhaftierung ist nicht ausgewiesen. Der Umstand, dass er mittlerweile auf einen Rollator bzw. für längere Strecken auf einen Rollstuhl an- gewiesen ist, sowie die Medikamenteneinnahme verunmöglichen eine Flucht je- denfalls nicht. Abgesehen davon steht mit Blick auf die vorangehenden Ausführun- gen alles andere als fest, dass der Beschwerdeführer nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um sich Behandlungen in F.________(Ort) leisten zu können. Der Gesundheitszustand bzw. die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers erschweren zwar eine Flucht, verunmöglichen diese aber nicht. Ob das durch die Verteidigung veranlasste Aufgebot der Spitex anlässlich der Hauptverhandlung ge- rechtfertigt bzw. notwendig war, ist für die Beurteilung der Fluchtgefahr nicht rele- vant. 4.5 Der Umstand, dass das Zwangsmassnahmengericht erstmals mit Entscheid vom 5. Juli 2021 eine Fluchtgefahr bejaht hat, mag zwar für den Beschwerdeführer wi- dersprüchlich erscheinen, ändert aber an der vorliegenden Beurteilung der Flucht- gefahr nichts und vermag insbesondere die Beurteilung durch das Regionalgericht (und damit eine andere Behörde) nicht in Frage zu stellen oder gar als willkürlich erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer kann aus den früheren Entscheiden des Zwangsmassnahmengericht nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mit Blick auf die erstinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe, die Landesverweisung sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer auch in F.________(Ort) soziale und wirtschaftlich Bezugspunkte aufweist, erscheint eine Flucht als wahrscheinlich und ist auch mit Blick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die medizinische Versorgung in F.________(Ort) nicht ausgeschlossen. Die Fluchtge- fahr ist zu bejahen. Sowohl der Sanktionenvollzug als auch das Berufungsverfah- ren wären durch eine Haftentlassung im Sinn von Art. 231 Abs. 1 StPO gefährdet. Sicherheitshaft gestützt auf Art. 231 Abs. 1 StPO lässt sich somit – unter Vorbehalt deren Verhältnismässigkeit (nachfolgend E. 5) – mit dem besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr begründen. Ob sie sich auch mit dem Haftgrund der Wiederho- lungsgefahr begründen liesse, kann bei dieser Ausgangslage offenbleiben. 5. 5.1 Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmass- nahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeur- teilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 6 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehen- den Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). Liegt bereits ein richterlicher Ent- scheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 143 IV 160 E. 4.1). 5.2 Ersatzmassnahmen für Haft können zwar geeignet sein, einer gewissen (nieder- schwelligen) Fluchtneigung Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts jedoch in der Regel nicht als ausreichend. Angesichts der nicht unerheblichen Fluchtgefahr be- stehen vorliegend bereits aus diesem Grund Zweifel, ob Ersatzmassnahmen ange- ordnet werden können. Eine Sperre oder ein Rückbehalt der Ausweis- bzw. Reise- papiere des Beschwerdeführers würde zwar eine Flucht des Beschwerdeführers ins Ausland bis zu einem gewissen Grad erschweren und eine Meldepflicht dazu führen, dass die Flucht früher entdeckt wird. Sie vermöchten indes aufgrund der bloss lückenhaften Personenkontrolle eine Ausreise (zunächst) in den Schengen- raum sowie auch das Ausstellen eines neuen Passes nicht zu verhindern (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.2 f. sowie 1B_183/2020 vom 5. Mai 2020 E. 2.8); selbst dann, wenn wie beantragt, täglich um 11.00 und 14.00 Uhr, eine Meldepflicht verfügt werden würde. 5.3 Mit der Belassung des Beschwerdeführers in Sicherheitshaft für weitere drei Mona- te droht auch noch keine Überhaft. Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils insgesamt 531 Tage in Untersuchungs- resp. Sicher- heitshaft. Verurteilt wurde er nun zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren. Zwar hat er Berufung angemeldet. Ungeachtet dessen ist im Fall einer rechtskräftigen Verur- teilung (der Beschwerdeführer bestreitet die Schüsse nicht) mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Es sind keine Anhaltspunkte auszumachen, dass dem in Haftsachen besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen würde. Derartiges wird denn auch nicht vom Beschwerdeführer vorgebracht. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Entschädigung für Rechtsanwältin B.________ für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird durch das urteilende Gericht – die zuständige Berufungskammer – am Ende des Verfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für Rechtsanwältin B.________ für das Beschwerdever- fahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (per Einschrei- ben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschat (per Kurier) - den Straf- und Zivilklägerinnen, beide v.d. Rechtsanwältin Dr. E.________ (per B-Post) Bern, 4. August 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler i.V. Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8