6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei diesem Ausgang des Verfahren sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 6 Die Verfahrensleitung verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.