Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Folglich gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 430 StPO). Damit ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten. 5.4 Zusammenfassend erweisen sich die von der Vorinstanz verfügten Kostenfolgen und der Verzicht auf die Ausrichtung einer Entschädigung und einer Genugtuung als rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.