Die entsprechenden Verfahrenskosten von CHF 250.00 stehen in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu diesem (fehlerhaften/treuwidrigen) Verhalten und sind daher – im Einklang mit Art. 426 Abs. 2 StPO und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – vom Beschwerdeführer zu tragen. 5.3 Eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO schliesst in der Regel einen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung aus. Die Entschädigungsfrage ist erst nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage.