Hätte er diesen Nachweis von Anfang an erbracht, wäre klar gewesen, dass er von der Maskentragepflicht gemäss Art. 6c Abs. 2 der damaligen Covid-19-Verordnung besondere Lage ausgenommen gewesen war. Für die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage hätte kein Anlass bestanden. Der Beschwerdeführer hat damit das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren rechtswidrig und schuldhaft verursacht. Die entsprechenden Verfahrenskosten von CHF 250.00 stehen in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu diesem (fehlerhaften/treuwidrigen) Verhalten und sind daher – im Einklang mit Art.