Der Beschwerdeführer weigerte sich letztlich treuwidrig, diesen Nachweis zu erbringen, indem er sein ärztliches Attest vom 3. Juli 2020, welches ihn von der Maskentragepflicht befreit hatte, weder der Polizei gezeigt noch im Rahmen seiner Einsprachebegründung nachgewiesen noch anlässlich der Einvernahme vom 10. Juni 2021 gegenüber der damaligen Verfahrensleiterin vorgewiesen hatte. Hätte er diesen Nachweis von Anfang an erbracht, wäre klar gewesen, dass er von der Maskentragepflicht gemäss Art. 6c Abs. 2 der damaligen Covid-19-Verordnung besondere Lage ausgenommen gewesen war.