6c Abs. 2 i.V.m. 3b Abs. 2 Bst. b der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der damals geltenden Fassung ergibt sich weiter eine Nachweispflicht der von dieser Bestimmung betroffenen Personen («Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die nachweisen können, […]). Der Beschwerdeführer weigerte sich letztlich treuwidrig, diesen Nachweis zu erbringen, indem er sein ärztliches Attest vom 3. Juli 2020, welches ihn von der Maskentragepflicht befreit hatte, weder der Polizei gezeigt noch im Rahmen seiner Einsprachebegründung nachgewiesen noch anlässlich der Einvernahme vom 10. Juni 2021 gegenüber der damaligen Verfahrensleiterin vorgewiesen hatte.