Bei der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage durch das Nichttragen einer Schutzmaske (ohne Nachweis eines besonderen Grundes) handelt es sich um eine Übertretung, mithin eine Straftat. Die Kantonspolizei war demnach befugt – nachdem sie erkannt hatte, dass gewisse Teilnehmende trotz Maskenplicht keine Maske trugen –, diese auf die grundsätzliche Maskenpflicht aufmerksam zu machen und zu deren Durchsetzung bzw. zur Erkennung, Verhinderung und Verfolgung von Straftaten Kontrollen durchzuführen. Aus Art. 6c Abs. 2 i.V.m.