Davon ausgenommen waren u.a. Teilnehmende, die nachweisen konnten, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmaske tragen können. Für den Nachweis medizinischer Gründe war ein Attest einer Person erforderlich, die nach dem Medizinalberufegesetz oder dem Psychologieberufegesetz (nur Psychotherapeuten, keine Psychologen) zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt ist. Der Beschwerdeführer nahm offensichtlich an der Kundgebung vom 31. Oktober 2020 auf dem Waisenhausplatz in Bern teil und trug dabei keine Maske. Dies wurde durch die Kantonspolizei erkannt.