6 EpG auch Massnahmen des Bundesrates erfasst. Art. 6c Abs. 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage sah in der damals geltenden Fassung für die Teilnehmenden von politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen das Tragen einer Gesichtsmaske vor. Widerhandlungen gegen diese Vorschriften konnten gemäss Art. 83 Abs. 1 Bst. j und Abs. 2 EpG mit Busse bestraft werden. Davon ausgenommen waren u.a. Teilnehmende, die nachweisen konnten, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmaske tragen können.