5. 5.1 Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können die Verfahrenskosten der beschuldigten Person trotz Einstellung auferlegt werden, sofern sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig oder schuldhaft bewirkt hat. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird von einem «prozessualen Verschulden im weiteren Sinne» gesprochen, wenn die beschuldigte Person durch ein vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben hat. Von einem «prozessualen Verschulden im engeren Sinne» ist dann die Rede, wenn sie durch ein vorwerfbares Benehmen im Strafprozess dessen Durchführung erschwert hat.