Ihm seien die Verfahrenskosten daher zu Recht auferlegt worden. Dem Beschwerdeführer seien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weshalb er keinen Anspruch auf eine Entschädigung habe. Zudem seien die mit der Untersuchung verbundenen Nachteile nicht besonders schwerwiegend und die Aufwendungen des Beschwerdeverfahrens geringfügig.