Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, sein ärztliches Attest vom 3. Juli 2020, welches ihn von der Maskentragepflicht entbinde, gegenüber der Polizei, im Rahmen seiner Einsprachebegründung oder an der Einvernahme vom 10. Juni 2021 gegenüber der damaligen Verfahrensleiterin vorzuweisen. Hätte er sein ärztliches Attest vorgewiesen, wäre keine Strafanzeige gegen ihn erfolgt. Diese Handlungen des Beschwerdeführers seien deshalb geeignet gewesen, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und dadurch die Einleitung eines Strafverfahrens zu bewirken. Ihm seien die Verfahrenskosten daher zu Recht auferlegt worden.