17 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Epidemie des Regierungsrates des Kantons Bern sei die Kantonspolizei berechtigt und verpflichtet, anlässlich einer öffentlichen Kundgebung auf die Maskentragepflicht aufmerksam zu machen sowie die Einhaltung der Maskentragepflicht zu kontrollieren. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, sein ärztliches Attest vom 3. Juli 2020, welches ihn von der Maskentragepflicht entbinde, gegenüber der Polizei, im Rahmen seiner Einsprachebegründung oder an der Einvernahme vom 10. Juni 2021 gegenüber der damaligen Verfahrensleiterin vorzuweisen.