j), der Covid-19-Verordnung besondere Lage (insb. Art. 6c Abs. 2) und der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Epidemie des Regierungsrates des Kantons Bern (insb. Art. 17) eine 3 hinreichende gesetzliche Grundlage vorliege. Gemäss Art. 17 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Epidemie des Regierungsrates des Kantons Bern sei die Kantonspolizei berechtigt und verpflichtet, anlässlich einer öffentlichen Kundgebung auf die Maskentragepflicht aufmerksam zu machen sowie die Einhaltung der Maskentragepflicht zu kontrollieren.