10 BV und schliesslich auf die «UN-Resolution der Menschenrechte 53/144». Da sich die Verfügung, ausgehend von einem ungerechtfertigten Strafbefehl, nur auf eine Verordnung (SR 818.101.24) stütze, seien die Verfahrenskosten ungültig – keine Sanktion ohne Gesetz. Die Begründung in der Verfügung sei schleierhaft und widersprüchlich, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen seien. Abschliessend macht der Beschwerdeführer Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche geltend.