Durch sein Verhalten habe er die Einleitung des Verfahrens schuldhaft bewirkt. Eine Entschädigung sei nicht auszurichten, da die mit der Untersuchung verbundenen Nachteile nicht besonders schwer wiegen würden und die Aufwendungen des Beschwerdeführers gering seien. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass in der Covid-19- Verordnung besondere Lage nicht definiert worden sei, wer die Atteste kontrollieren dürfe, weshalb niemand – auch nicht die Polizei – zur Kontrolle befugt sei. Art. 28 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) schütze davor, ärztliche Atteste vorzeigen zu müssen.