4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft führt in der Einstellungsverfügung zum Kostenpunkt aus, dass sich der Beschwerdeführer geweigert habe, sein ärztliches Attest vom 3. Juli 2020, welches ihn von der Maskentragepflicht entbinde, gegenüber der Polizei, im Rahmen seiner Einsprachebegründung oder an der Einvernahme vom 10. Juni 2021 gegenüber der damaligen Verfahrensleiterin vorzuweisen. Hätte er sein Attest vorgewiesen, wäre gegen ihn keine Strafanzeige wegen Nichttragens der Schutzmaske eingereicht worden. Durch sein Verhalten habe er die Einleitung des Verfahrens schuldhaft bewirkt.