Soweit der Beschwerdeführer die Frage aufwirft, gegen welches Gesetz er durch seine Teilnahme an der Kundgebung verstossen haben solle, und geltend macht, der «Gesichtsverhüllungszwang» erfülle den Straftatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB, sind diese Ausführungen von der Einstellungsverfügung vom 1. Juli 2021 nicht erfasst. Sie gehen mit anderen Worten über den Streitgegenstand hinaus, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.