Vorliegend bildet einzig die Kostenauferlegung bzw. die fehlende Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung beim eingestellten Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage den Verfahrensgegenstand. Soweit der Beschwerdeführer die Frage aufwirft, gegen welches Gesetz er durch seine Teilnahme an der Kundgebung verstossen haben solle, und geltend macht, der «Gesichtsverhüllungszwang» erfülle den Straftatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB, sind diese Ausführungen von der Einstellungsverfügung vom 1. Juli 2021 nicht erfasst.