2 3. Der Streitgegenstand ist durch den Verfahrensgegenstand begrenzt. Vorliegend bildet einzig die Kostenauferlegung bzw. die fehlende Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung beim eingestellten Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage den Verfahrensgegenstand.