Zudem wurde ihm weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und machte sinngemäss geltend, dass die Auferlegung von Verfahrenskosten mangels gesetzlicher Grundlage ungültig sei. Es seien ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und es sei ihm eine Entschädigung bzw. eine Genugtuung auszurichten. Mit Stellungnahme vom 22. Juli 2021 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.